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710 23 138 / 254

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 9. November 2023 ( 710 23 138 / 254)

Basel-Landschaft · 2023-11-09 · Deutsch BL

Beiträge

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 2 Streitig und zu prüfen sind vorliegend die Beiträge für die Beitragsperioden 2017, 2018, 2019 und 2020. Im Vordergrund steht die Frage, ob die Beschwerdeführerin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht oder nichterwerbstätig ist und ob sie – im Falle der Erwerbstätigkeit –gemäss Art. 28 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 als Person, die nicht dauernd voll erwerbstätig ist, einzustufen ist und ihre Beiträge somit wie Nichterwerbstätige zu leisten hätte. Ausserdem ist zu prüfen, ob und gestützt auf welche gesetzliche Grundlage die Beschwerdegegnerin auf die ursprünglichen Beitragsverfügungen vom 8. Mai 2019, 21. August 2020, 7. Februar 2022 und 9. Juni 2022, die in Rechtskraft erwachsen sind, zurückkommen durfte. 3.1 Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 3.2 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 2; BGE 139 V 12 E. 4.3 und 125 V 383 ff. E. 2a; Ueli Kieser , Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 76). Für die Beantwortung der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, was rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 2 und vom 24. Januar 2013, 9C_356/2012, E. 4.3; BGE 125 V 384 f. E. 2a mit weiteren Hinweisen; Ueli Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1 zu Art. 4 AHVG). Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und dem daraus resultierenden Zufluss geldwerter Leistungen ( Hanspeter Käser , Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 19 f.). Des Weiteren sind die Gründe, weshalb eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird – sei es, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, aus Idealismus oder aus sonstigen Gründen – ohne Bedeutung ( Peter Forster , AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, S. 62). Aus welchen Mitteln die versicherte Person ihre Existenzmittel schöpft, ist ausserdem unmassgeblich (BGE 115 V 170 E. 7b). 3.3 Wie bereits hiervor erwähnt, werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit vor, wird vom Einkommen aus den Jahren 2017 bis 2019 jeweils ein Betrag von 7,8 % und aus dem Jahr 2020 ein Betrag von 8,1 % erhoben (Art. 8 Abs. 1 AHVG). Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2017 und 2018 Fr. 9‘400.-- oder weniger im Jahr und in den Jahren 2019 und 2020 Fr. 9‘500.-- oder weniger im Jahr, so hat die versicherte Person den Mindestbeitrag von Fr. 392.-- für 2017 und 2018, Fr. 395.-- für 2019 und Fr. 409.-- für 2020 zu entrichten (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass Selbständigerwerbende, welche die genannten Einkommensgrenzen nicht erreichen, als Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG gelten (vgl. dazu BGE 115 V 161 E. 5b und 6). 3.4 Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinn ausüben. Die Beiträge von Nichterwerbstätigen werden gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG nach deren sozialen Verhältnissen bemessen. Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatus einer Erwerbstätigen oder einer Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG i.V.m. Art. 28 bis AHVV) ausübte (BGE 115 V 161). Nichterwerbtätig im AHV-Beitragsrecht sind nicht einzig Personen, die überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; auch wer eine bloss geringfügige oder sehr unregelmässige Erwerbstätigkeit ausübt, kann nichterwerbstätig sein (vgl. Franziska Grob , Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, in: AHV-Beitragsrecht, St. Gallen 2011, S. 75). 3.5 Gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV müssen Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätige entsprechen. Mit Art. 28 bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert. Zu der Kategorie "nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte" gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], in Kraft seit 1. Januar 2008, Rz. 2033 f.). "Volle Erwerbstätigkeit" liegt in der Regel vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 340 E. 1.2, 115 V 174 E. 10d; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2008, 9C_545/2007, E.1; WSN Rz. 2039). Ferner gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Juni 2008, 9C_910/2007, E. 2; WSN Rz 2035). 4.1 Die Beschwerdeführerin war in den fraglichen Beitragsjahren mit ihrem Einzelunternehmen als Immobilienverwalterin tätig. Fraglich ist hierbei vor allem mit Blick auf den in den Steuermeldungen ausgewiesenen fehlenden Verdienst, ob dabei von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden kann oder ob es an der hierfür vorausgesetzten Erwerbsabsicht fehlt. Während die Angaben der Steuerbehörden für kantonale Ausgleichskassen gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV absolut verbindlich sind, sind sie für kantonale Sozialversicherungsgerichte relativ verbindlich (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2012, 9C_819/2011, E. 1 und Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2014, 9C_186/2014, E. 5.1 mit Hinweisen). Das Gericht kann somit den Erwerbstätigkeitstatus der Beschwerdeführerin losgelöst von deren Steuermeldungen prüfen. Gemäss den Schreiben vom 7. April 2017, 7. Juli 2017, 19. Oktober 2017, 13. Mai 2018, 5. Juli 2018, 5. Oktober 2018, 10. Dezember 2018, 31. März 2019, 31. Juli 2019, 30. September 2019, 31. Dezember 2019, 31. März 2020, 1. Oktober 2020 und 31. Dezember 2020 erzielte die Beschwerdeführerin ein Verwaltungshonorar im Jahr 2017 von Fr. 13‘896.60, im Jahr 2018 von Fr. 15‘552.80, im Jahr 2019 von Fr. 15‘504.15 und im Jahr 2020 von Fr. 14‘831.40 in ihrer Tätigkeit als Immobilienverwalterin. Dieser Verdienst – obschon er vergleichsweise tief ist (vgl. hierzu E. 4.2) – spricht zumindest für eine gewisse Erwerbsabsicht der Beschwerdeführerin. Es scheint sodann auch zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin über Jahre als Immobilienverwalterin tätig gewesen wäre, wenn diese Tätigkeit überhaupt keinen Gewinn einbringen würde. Der in den Verwaltungshonoraren ausgewiesene Verdienst liegt über der in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG festgehaltenen Einkommensschwelle, unter welcher eine versicherte Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als nichterwerbstätig gelten würde (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist somit als erwerbstätig zu betrachten. 4.2 Trotz Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin wird sie gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG dann gleichgestellt, wenn sie nicht dauernd voll erwerbstätig war (vgl. E. 3.5 hiervor). In ihrer Beschwerde vom 16. Mai 2023 argumentierte die Beschwerdeführerin, dass aufgrund der zeitlich anspruchsvollen Natur der Immobilienverwaltung von einer dauernd vollen Erwerbstätigkeit auszugehen sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, zumal eine anspruchsvolle Erwerbstätigkeit eine Teilzeittätigkeit nicht von vornherein ausschliesst. Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin spricht der Verdienst, den sie in den Abrechnungen ihrer Verwaltungshonorare auswies, gegen eine dauernd volle Erwerbstätigkeit als Immobilienverwalterin. So geht aus den Tabellen der Lohnstrukturerhebung, TA1_tirage_skill_level des Bundesamts für Statistik aus den Jahren 2016, 2018 und 2020 hervor, dass Frauen in unselbständiger Anstellung im Grundstücks- und Wohnungswesen durchschnittlich ein Jahresgehalt von höchstens Fr. 100'428.-- und mindestens Fr. 55'464.-- verdienten, je nach Kompetenzniveau. Im Vergleich dazu betrug der höchste Jahresverdienst der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit zwischen 2017 und 2020 Fr. 15‘552.80. Obwohl diese Gegenüberstellung auf unterschiedlichen Erwerbstätigkeitsarten basiert, zeigt sie doch auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Immobilienverwalterin weniger als ein Drittel des Durchschnittslohns im niedrigsten Kompetenzniveau und folglich einen vergleichsweise sehr tiefen Verdienst erzielte. Angesichts dieser Ausgangslage scheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2020 während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit und über mindestens neun Monate als Immobilienverwalterin tätig war, hätte sie doch mit grosser Wahrscheinlichkeit einen weitaus grösseren Verdienst erzielen können. Des Weiteren liegen dem Gericht keine Aktenstücke vor, die für eine dauernd volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sprechen würden. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht der Sachverhaltsabklärung zweckdienliche Beweismittel beizubringen (BGE 124 V 239 E. 4 b/bb). Ohne entsprechenden Nachweis und in Anbetracht ihres tiefen Verdienstes kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2020 dauernd voll erwerbstätig war. Sie hat somit Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten, wenn ihr Beitrag vom Erwerbseinkommen in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätige entspricht. Gemäss den Verfügungen der Ausgleichskasse vom 8. Mai 2019, 21. August 2020, 7. Februar 2022 und 9. Juni 2022 hatte die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende Beiträge von Fr. 478.-- in den Jahren 2017 und 2018, Fr. 482.-- im Jahr 2019 und Fr. 496.-- im Jahr 2020 auszurichten. Gemäss den Verfügungen vom 19. September 2022 betragen ihre Beiträge als Nichterwerbstätige demgegenüber Fr. 3‘946.25 im Jahr 2017, Fr. 4‘100.-- im Jahr 2018, Fr. 10‘250.-- im Jahr 2019 und Fr. 10‘233.50 im Jahr 2020. Keiner der Beiträge, welche die Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu leisten hatte, erreichte dabei die Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätige. Gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV hätte die Beschwerdeführerin somit in den Jahren 2017 bis 2020 trotz selbständiger Erwerbstätigkeit Beiträge als Nichterwerbstätige erbringen müssen.

E. 5 Zu prüfen bleibt, ob die Beitragsverfügungen vom 19. September 2022, welche die Beschwerdeführerin richtigerweise einer nichterwerbstätigen Person gleichstellen, Bestand haben können, weil die ursprünglichen Beitragsverfügungen sie als Selbständigerwerbende erfassten und inzwischen allesamt in Rechtskraft erwachsen sind.

E. 5.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, der gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar ist, kann der Versicherungsträger eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit als Voraussetzung für die Wiedererwägung ist gemäss ständiger Praxis nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt des damaligen Verfügungserlasses bestand (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Rahmen der prozessualen Revision ist die Verwaltung verpflichtet, auf einen formell rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 121 V 4 E. 6 mit Hinweisen).

E. 5.2 Im vorliegenden Fall eindeutig und von den Parteien auch nicht weiter beanstandet ist, dass die Verfügungen vom 19. September 2022 nicht auf Grundlage neuer Tatsachen oder Beweismittel erlassen wurden. Stattdessen stellte die Ausgleichskasse lediglich fest, dass die von der Beschwerdeführerin gezahlten Beiträge zu tief seien, um sie als Selbständigerwerbende statt als Nichterwerbstätige zu behandeln. Somit ist ein Zurückkommen auf die ursprünglichen Beitragsverfügungen unter dem Titel der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG ausgeschlossen.

E. 5.3 In ihrer Beschwerde vom 16. Mai 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht gegeben seien. Vorliegend sei weder eine gesetzeswidrige Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen noch seien massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt oder höchstrichterliche Rechtsprechung missachtet worden. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten Verwaltungshonorare unbestrittenermassen im fraglichen Zeitraum erwerbstätig gewesen sei, sei es ohne Weiteres zulässig, Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit einzufordern, was die offensichtliche Unrichtigkeit der ursprünglichen Beitragsverfügungen ausschliesse. Die Beschwerdeführerin stützte sich dabei auf ein Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2021 (710 20 219/40). Dieses sei ähnlich gelagert wie der vorliegende Fall und das Kantonsgericht habe das Vorliegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen verneint. Mangels offensichtlicher Unrichtigkeit der ursprünglichen Beitragsverfügungen sei es letztlich unerheblich, ob die Beschwerdeführerin dauernd und voll erwerbstätig im Sinne von Art. 28 bis Abs. 1 AHVV gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 5. April 2023 sowie in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 davon aus, dass die ursprünglichen Beitragsverfügungen und die Verfügungen vom 19. September 2022 nicht die gleichen Beiträge zum Gegenstand hätten; während die ursprünglichen Beitragsverfügungen die Beiträge der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende regeln würden, würden die Verfügungen vom 19. September 2022 die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige behandeln. Aufgrund dieser Differenz seien die ursprünglichen Beitragsverfügungen von der Ausgleichskasse entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht in Widererwägung gezogen worden und hätten weiterhin neben den Verfügungen vom 19. September 2022 Bestand.

E. 5.4 Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die ursprünglichen Beitragsverfügungen und die Verfügungen vom 19. September 2022 andere Formen der Erwerbstätigkeit regeln würden und somit voneinander unabhängig seien, ist nicht zu folgen. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 AHVG ergibt sich, dass bei der Beitragspflicht zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen unterschieden wird. Daraus folgt, dass eine versicherte Person für ein Beitragsjahr entweder als erwerbstätig oder nichterwerbstätig erfasst werden kann (vgl. etwa Dieter Widmer , Die Sozialversicherung in der Schweiz, 13. Auflage, Zürich 2021, S. 19). Da die ursprünglichen Beitragsverfügungen sowie die Verfügungen vom 19. September 2022 die Beitragspflicht für die gleichen Beitragsjahre unterschiedlich regeln, können die Verfügungen nicht nebeneinander Bestand haben.

E. 5.5 Bezüglich den Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass mangels offensichtlicher Unrichtigkeit die Voraussetzungen für eine Widererwägung nicht vorliegen würden, ist auf das Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2021, 9C_303/2021, zu verweisen. Dieses Urteil erging, nachdem das von der Beschwerdeführerin referenzierte Gerichtsurteil vom 11. Februar 2021 an das Bundesgericht weitergezogen wurde. Darin bestätigte das Bundesgericht das Vorliegen des Kriteriums der offensichtlichen Unrichtigkeit in E. 3.3, da die tiefen Jahreseinkommen der versicherten Person zwischen jeweils Fr. 22'000.-- und Fr. 28'000.-- die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel dazu hätten veranlassen sollen, die Frage nach dem Vorliegen einer dauernden vollen Erwerbstätigkeit zu prüfen. Unter Verneinung dieser Frage wäre eine Vergleichsrechnung gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV vorzunehmen gewesen, welche wiederum ergeben hätte, dass die versicherte Person als nichterwerbstätig zu kategorisieren sei. Gestützt auf den genannten Bundesgerichtsentscheid ist das Erfordernis der offensichtlichen Unrichtigkeit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vorliegend gegeben. Die Beschwerdeführerin hatte in den Steuermeldungen vom 28. Februar 2019, 26. März 2020, 23. April 2021 und 21. April 2022 jeweils angegeben, dass sie kein Einkommen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erziele. Die Ausgleichskasse hätte daraufhin bereits prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin einer dauernden und vollen Erwerbstätigkeit nachging. Dass sie stattdessen verfügte, die Beschwerdeführerin habe Beiträge als Selbständigerwerbende zu bezahlen, ist angesichts des gänzlich fehlenden Einkommens als offensichtlich unrichtig zu werten. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Verwaltungshonorare nichts zu ändern, da die Beschwerdeführerin in den Steuermeldungen kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vermerkt hatte und die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV verbindlich sind. Selbst wenn vorliegend auf die Verwaltungshonorare statt auf die Steuermeldungen abgestellt würde, würden die auf diesen Verdienst zu entrichtenden Beiträge nicht mindestens der Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätige entsprechen, weshalb die Beschwerdeführerin wiederum die Beiträge wie eine nichterwerbstätige Person zu leisten hätte (Art. 28 bis Abs. 1 AHVV). Somit sind die ursprünglichen Beitragsverfügungen offensichtlich unrichtig gewesen. Das Kriterium der Erheblichkeit als Wiedererwägungsvoraussetzung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei periodischen Leistungen und insbesondere bei Renten regelmässig erfüllt (BGE 119 V 475 E. 1c und Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2020, 8C_670/2019, E. 4.7). Vorliegend streitig sind die AHV-Beiträge, welche sich direkt auf die Altersrente der Beschwerdeführerin auswirken. Die Differenz zwischen den von der Beschwerdeführerin gezahlten Beiträgen für die Jahre 2017 bis 2020 und den von der Ausgleichskasse geforderten Beiträgen als Nichterwerbstätige beträgt Fr. 27'437.55. Angesichts dieser hohen Summe und den in Frage stehenden regelmässigen Leistungen ist auch das Erfordernis der Erheblichkeit gegeben. Die ursprünglichen Beitragsverfügungen vom 8. Mai 2019, 21. August 2020, 7. Februar 2022 und 9. Juni 2022 sind somit sowohl zweifellos unrichtig als auch in ihrer Berichtigung von erheblicher Bedeutung und können von der Ausgleichskasse in Wiedererwägung gezogen werden. Folglich sind die Beitragsverfügungen vom 19. September 2022, welche Beiträge von der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige erheben, rechtmässig erlassen worden.

E. 7 In masslicher Hinsicht ist die Beitragsberechnung – zu Recht – unumstritten. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. April 2023 ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 9. November 2023 ( 710 23 138 / 254) Alters- und Hinterlassenenversicherung Kategorisierung der Versicherten als Person, die nicht dauernd voll erwerbstätig gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV ist, und Prüfung des Vorliegens der Wiedererwägungsvoraussetzungen für die ursprünglichen Beitragsverfügungen. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin i.V. Liv Engelhardt Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Roman Felix, Advokat, Hauptstrasse 8, Postfach 660, 4153 Reinach gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Beiträge A. Die 1957 geborene A. bezahlte in den Jahren 2017 bis 2020 Beiträge an die AHV/IV/EO als selbständigerwerbende Person aus ihrer Tätigkeit als Immobilienverwalterin. Da sie in ihren Steuermeldungen angab, aus dieser Tätigkeit kein Einkommen zu erzielen, zahlte sie jeweils den Mindestbeitrag. Mit Brief vom 12. August 2022 teilte ihr die Ausgleichskasse Basel- Landschaft (Ausgleichskasse) mit, dass die Höhe ihrer Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit möglicherweise nicht ausreichen würden, um sie von der Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person zu befreien, und bat sie, ein Anmeldungsformular für Nichterwerbstätige auszufüllen. Nach Erhalt des Formulars entschied die Ausgleichskasse am 19. September 2022 mit insgesamt vier Verfügungen, dass A. für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 persönliche Beiträge als Nichterwerbstätige zu zahlen habe, was sich insgesamt auf einen Betrag von Fr. 27'437.55 belaufe. Gegen diese Verfügungen erhob A. , vertreten durch Advokat Roman Felix, am 18. Oktober 2022 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügungen. Sie begründete ihre Einsprache damit, dass über ihre Beitragspflicht als Selbständigerwerbende für die Jahre 2017 bis 2020 am 8. Mai 2019, 21. August 2020, 7. Februar 2022 und 9. Juni 2022 bereits rechtskräftig verfügt worden sei und die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügungen nicht vorliegen würden. Mit Einspracheentscheid vom 5. April 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass vorliegend keine Wiedererwägung stattgefunden habe, weil die Verfügungen betreffend die Beiträge als Selbständigerwerbende und betreffend die Beiträge als Nichterwerbstätige parallel Bestand hätten. B. Dagegen erhob A. , vertreten durch Advokat Roman Felix, am 16. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherung (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und eventualiter die Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen. Sie erklärte, dass sie aufgrund der Verwaltungshonorare, welche sie für die Verwaltung von Liegenschaften erhalten habe, als erwerbstätig zu betrachten sei. Die Einteilung sowohl als Selbständigerwerbende als auch Nichterwerbstätige im gleichen Jahr sei dabei nicht zulässig. Im Weiteren verwies sie darauf, dass im vorliegenden Fall eine Wiedererwägung nicht möglich sei. C. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 28. Juli 2023 hielt A. , vertreten durch Advokat Roman Felix, an ihrer Beschwerde fest. D. Mit Eingabe vom 2. August 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. E. Mit Instruktionsverfügung vom 7. August 2023 wurde die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Streitig und zu prüfen sind vorliegend die Beiträge für die Beitragsperioden 2017, 2018, 2019 und 2020. Im Vordergrund steht die Frage, ob die Beschwerdeführerin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht oder nichterwerbstätig ist und ob sie – im Falle der Erwerbstätigkeit –gemäss Art. 28 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 als Person, die nicht dauernd voll erwerbstätig ist, einzustufen ist und ihre Beiträge somit wie Nichterwerbstätige zu leisten hätte. Ausserdem ist zu prüfen, ob und gestützt auf welche gesetzliche Grundlage die Beschwerdegegnerin auf die ursprünglichen Beitragsverfügungen vom 8. Mai 2019, 21. August 2020, 7. Februar 2022 und 9. Juni 2022, die in Rechtskraft erwachsen sind, zurückkommen durfte. 3.1 Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 3.2 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 2; BGE 139 V 12 E. 4.3 und 125 V 383 ff. E. 2a; Ueli Kieser , Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 76). Für die Beantwortung der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, was rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 2 und vom 24. Januar 2013, 9C_356/2012, E. 4.3; BGE 125 V 384 f. E. 2a mit weiteren Hinweisen; Ueli Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1 zu Art. 4 AHVG). Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und dem daraus resultierenden Zufluss geldwerter Leistungen ( Hanspeter Käser , Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 19 f.). Des Weiteren sind die Gründe, weshalb eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird – sei es, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, aus Idealismus oder aus sonstigen Gründen – ohne Bedeutung ( Peter Forster , AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, S. 62). Aus welchen Mitteln die versicherte Person ihre Existenzmittel schöpft, ist ausserdem unmassgeblich (BGE 115 V 170 E. 7b). 3.3 Wie bereits hiervor erwähnt, werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit vor, wird vom Einkommen aus den Jahren 2017 bis 2019 jeweils ein Betrag von 7,8 % und aus dem Jahr 2020 ein Betrag von 8,1 % erhoben (Art. 8 Abs. 1 AHVG). Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2017 und 2018 Fr. 9‘400.-- oder weniger im Jahr und in den Jahren 2019 und 2020 Fr. 9‘500.-- oder weniger im Jahr, so hat die versicherte Person den Mindestbeitrag von Fr. 392.-- für 2017 und 2018, Fr. 395.-- für 2019 und Fr. 409.-- für 2020 zu entrichten (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass Selbständigerwerbende, welche die genannten Einkommensgrenzen nicht erreichen, als Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG gelten (vgl. dazu BGE 115 V 161 E. 5b und 6). 3.4 Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinn ausüben. Die Beiträge von Nichterwerbstätigen werden gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG nach deren sozialen Verhältnissen bemessen. Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatus einer Erwerbstätigen oder einer Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG i.V.m. Art. 28 bis AHVV) ausübte (BGE 115 V 161). Nichterwerbtätig im AHV-Beitragsrecht sind nicht einzig Personen, die überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; auch wer eine bloss geringfügige oder sehr unregelmässige Erwerbstätigkeit ausübt, kann nichterwerbstätig sein (vgl. Franziska Grob , Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, in: AHV-Beitragsrecht, St. Gallen 2011, S. 75). 3.5 Gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV müssen Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätige entsprechen. Mit Art. 28 bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert. Zu der Kategorie "nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte" gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], in Kraft seit 1. Januar 2008, Rz. 2033 f.). "Volle Erwerbstätigkeit" liegt in der Regel vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 340 E. 1.2, 115 V 174 E. 10d; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2008, 9C_545/2007, E.1; WSN Rz. 2039). Ferner gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Juni 2008, 9C_910/2007, E. 2; WSN Rz 2035). 4.1 Die Beschwerdeführerin war in den fraglichen Beitragsjahren mit ihrem Einzelunternehmen als Immobilienverwalterin tätig. Fraglich ist hierbei vor allem mit Blick auf den in den Steuermeldungen ausgewiesenen fehlenden Verdienst, ob dabei von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden kann oder ob es an der hierfür vorausgesetzten Erwerbsabsicht fehlt. Während die Angaben der Steuerbehörden für kantonale Ausgleichskassen gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV absolut verbindlich sind, sind sie für kantonale Sozialversicherungsgerichte relativ verbindlich (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2012, 9C_819/2011, E. 1 und Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2014, 9C_186/2014, E. 5.1 mit Hinweisen). Das Gericht kann somit den Erwerbstätigkeitstatus der Beschwerdeführerin losgelöst von deren Steuermeldungen prüfen. Gemäss den Schreiben vom 7. April 2017, 7. Juli 2017, 19. Oktober 2017, 13. Mai 2018, 5. Juli 2018, 5. Oktober 2018, 10. Dezember 2018, 31. März 2019, 31. Juli 2019, 30. September 2019, 31. Dezember 2019, 31. März 2020, 1. Oktober 2020 und 31. Dezember 2020 erzielte die Beschwerdeführerin ein Verwaltungshonorar im Jahr 2017 von Fr. 13‘896.60, im Jahr 2018 von Fr. 15‘552.80, im Jahr 2019 von Fr. 15‘504.15 und im Jahr 2020 von Fr. 14‘831.40 in ihrer Tätigkeit als Immobilienverwalterin. Dieser Verdienst – obschon er vergleichsweise tief ist (vgl. hierzu E. 4.2) – spricht zumindest für eine gewisse Erwerbsabsicht der Beschwerdeführerin. Es scheint sodann auch zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin über Jahre als Immobilienverwalterin tätig gewesen wäre, wenn diese Tätigkeit überhaupt keinen Gewinn einbringen würde. Der in den Verwaltungshonoraren ausgewiesene Verdienst liegt über der in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG festgehaltenen Einkommensschwelle, unter welcher eine versicherte Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als nichterwerbstätig gelten würde (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist somit als erwerbstätig zu betrachten. 4.2 Trotz Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin wird sie gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG dann gleichgestellt, wenn sie nicht dauernd voll erwerbstätig war (vgl. E. 3.5 hiervor). In ihrer Beschwerde vom 16. Mai 2023 argumentierte die Beschwerdeführerin, dass aufgrund der zeitlich anspruchsvollen Natur der Immobilienverwaltung von einer dauernd vollen Erwerbstätigkeit auszugehen sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, zumal eine anspruchsvolle Erwerbstätigkeit eine Teilzeittätigkeit nicht von vornherein ausschliesst. Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin spricht der Verdienst, den sie in den Abrechnungen ihrer Verwaltungshonorare auswies, gegen eine dauernd volle Erwerbstätigkeit als Immobilienverwalterin. So geht aus den Tabellen der Lohnstrukturerhebung, TA1_tirage_skill_level des Bundesamts für Statistik aus den Jahren 2016, 2018 und 2020 hervor, dass Frauen in unselbständiger Anstellung im Grundstücks- und Wohnungswesen durchschnittlich ein Jahresgehalt von höchstens Fr. 100'428.-- und mindestens Fr. 55'464.-- verdienten, je nach Kompetenzniveau. Im Vergleich dazu betrug der höchste Jahresverdienst der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit zwischen 2017 und 2020 Fr. 15‘552.80. Obwohl diese Gegenüberstellung auf unterschiedlichen Erwerbstätigkeitsarten basiert, zeigt sie doch auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Immobilienverwalterin weniger als ein Drittel des Durchschnittslohns im niedrigsten Kompetenzniveau und folglich einen vergleichsweise sehr tiefen Verdienst erzielte. Angesichts dieser Ausgangslage scheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2020 während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit und über mindestens neun Monate als Immobilienverwalterin tätig war, hätte sie doch mit grosser Wahrscheinlichkeit einen weitaus grösseren Verdienst erzielen können. Des Weiteren liegen dem Gericht keine Aktenstücke vor, die für eine dauernd volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sprechen würden. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht der Sachverhaltsabklärung zweckdienliche Beweismittel beizubringen (BGE 124 V 239 E. 4 b/bb). Ohne entsprechenden Nachweis und in Anbetracht ihres tiefen Verdienstes kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2020 dauernd voll erwerbstätig war. Sie hat somit Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten, wenn ihr Beitrag vom Erwerbseinkommen in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätige entspricht. Gemäss den Verfügungen der Ausgleichskasse vom 8. Mai 2019, 21. August 2020, 7. Februar 2022 und 9. Juni 2022 hatte die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende Beiträge von Fr. 478.-- in den Jahren 2017 und 2018, Fr. 482.-- im Jahr 2019 und Fr. 496.-- im Jahr 2020 auszurichten. Gemäss den Verfügungen vom 19. September 2022 betragen ihre Beiträge als Nichterwerbstätige demgegenüber Fr. 3‘946.25 im Jahr 2017, Fr. 4‘100.-- im Jahr 2018, Fr. 10‘250.-- im Jahr 2019 und Fr. 10‘233.50 im Jahr 2020. Keiner der Beiträge, welche die Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu leisten hatte, erreichte dabei die Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätige. Gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV hätte die Beschwerdeführerin somit in den Jahren 2017 bis 2020 trotz selbständiger Erwerbstätigkeit Beiträge als Nichterwerbstätige erbringen müssen. 5. Zu prüfen bleibt, ob die Beitragsverfügungen vom 19. September 2022, welche die Beschwerdeführerin richtigerweise einer nichterwerbstätigen Person gleichstellen, Bestand haben können, weil die ursprünglichen Beitragsverfügungen sie als Selbständigerwerbende erfassten und inzwischen allesamt in Rechtskraft erwachsen sind. 5.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, der gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar ist, kann der Versicherungsträger eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit als Voraussetzung für die Wiedererwägung ist gemäss ständiger Praxis nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt des damaligen Verfügungserlasses bestand (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Rahmen der prozessualen Revision ist die Verwaltung verpflichtet, auf einen formell rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 121 V 4 E. 6 mit Hinweisen). 5.2 Im vorliegenden Fall eindeutig und von den Parteien auch nicht weiter beanstandet ist, dass die Verfügungen vom 19. September 2022 nicht auf Grundlage neuer Tatsachen oder Beweismittel erlassen wurden. Stattdessen stellte die Ausgleichskasse lediglich fest, dass die von der Beschwerdeführerin gezahlten Beiträge zu tief seien, um sie als Selbständigerwerbende statt als Nichterwerbstätige zu behandeln. Somit ist ein Zurückkommen auf die ursprünglichen Beitragsverfügungen unter dem Titel der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG ausgeschlossen. 5.3 In ihrer Beschwerde vom 16. Mai 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht gegeben seien. Vorliegend sei weder eine gesetzeswidrige Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen noch seien massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt oder höchstrichterliche Rechtsprechung missachtet worden. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten Verwaltungshonorare unbestrittenermassen im fraglichen Zeitraum erwerbstätig gewesen sei, sei es ohne Weiteres zulässig, Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit einzufordern, was die offensichtliche Unrichtigkeit der ursprünglichen Beitragsverfügungen ausschliesse. Die Beschwerdeführerin stützte sich dabei auf ein Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2021 (710 20 219/40). Dieses sei ähnlich gelagert wie der vorliegende Fall und das Kantonsgericht habe das Vorliegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen verneint. Mangels offensichtlicher Unrichtigkeit der ursprünglichen Beitragsverfügungen sei es letztlich unerheblich, ob die Beschwerdeführerin dauernd und voll erwerbstätig im Sinne von Art. 28 bis Abs. 1 AHVV gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 5. April 2023 sowie in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 davon aus, dass die ursprünglichen Beitragsverfügungen und die Verfügungen vom 19. September 2022 nicht die gleichen Beiträge zum Gegenstand hätten; während die ursprünglichen Beitragsverfügungen die Beiträge der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende regeln würden, würden die Verfügungen vom 19. September 2022 die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige behandeln. Aufgrund dieser Differenz seien die ursprünglichen Beitragsverfügungen von der Ausgleichskasse entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht in Widererwägung gezogen worden und hätten weiterhin neben den Verfügungen vom 19. September 2022 Bestand. 5.4 Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die ursprünglichen Beitragsverfügungen und die Verfügungen vom 19. September 2022 andere Formen der Erwerbstätigkeit regeln würden und somit voneinander unabhängig seien, ist nicht zu folgen. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 AHVG ergibt sich, dass bei der Beitragspflicht zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen unterschieden wird. Daraus folgt, dass eine versicherte Person für ein Beitragsjahr entweder als erwerbstätig oder nichterwerbstätig erfasst werden kann (vgl. etwa Dieter Widmer , Die Sozialversicherung in der Schweiz, 13. Auflage, Zürich 2021, S. 19). Da die ursprünglichen Beitragsverfügungen sowie die Verfügungen vom 19. September 2022 die Beitragspflicht für die gleichen Beitragsjahre unterschiedlich regeln, können die Verfügungen nicht nebeneinander Bestand haben. 5.5 Bezüglich den Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass mangels offensichtlicher Unrichtigkeit die Voraussetzungen für eine Widererwägung nicht vorliegen würden, ist auf das Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2021, 9C_303/2021, zu verweisen. Dieses Urteil erging, nachdem das von der Beschwerdeführerin referenzierte Gerichtsurteil vom 11. Februar 2021 an das Bundesgericht weitergezogen wurde. Darin bestätigte das Bundesgericht das Vorliegen des Kriteriums der offensichtlichen Unrichtigkeit in E. 3.3, da die tiefen Jahreseinkommen der versicherten Person zwischen jeweils Fr. 22'000.-- und Fr. 28'000.-- die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel dazu hätten veranlassen sollen, die Frage nach dem Vorliegen einer dauernden vollen Erwerbstätigkeit zu prüfen. Unter Verneinung dieser Frage wäre eine Vergleichsrechnung gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV vorzunehmen gewesen, welche wiederum ergeben hätte, dass die versicherte Person als nichterwerbstätig zu kategorisieren sei. Gestützt auf den genannten Bundesgerichtsentscheid ist das Erfordernis der offensichtlichen Unrichtigkeit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vorliegend gegeben. Die Beschwerdeführerin hatte in den Steuermeldungen vom 28. Februar 2019, 26. März 2020, 23. April 2021 und 21. April 2022 jeweils angegeben, dass sie kein Einkommen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erziele. Die Ausgleichskasse hätte daraufhin bereits prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin einer dauernden und vollen Erwerbstätigkeit nachging. Dass sie stattdessen verfügte, die Beschwerdeführerin habe Beiträge als Selbständigerwerbende zu bezahlen, ist angesichts des gänzlich fehlenden Einkommens als offensichtlich unrichtig zu werten. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Verwaltungshonorare nichts zu ändern, da die Beschwerdeführerin in den Steuermeldungen kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vermerkt hatte und die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV verbindlich sind. Selbst wenn vorliegend auf die Verwaltungshonorare statt auf die Steuermeldungen abgestellt würde, würden die auf diesen Verdienst zu entrichtenden Beiträge nicht mindestens der Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätige entsprechen, weshalb die Beschwerdeführerin wiederum die Beiträge wie eine nichterwerbstätige Person zu leisten hätte (Art. 28 bis Abs. 1 AHVV). Somit sind die ursprünglichen Beitragsverfügungen offensichtlich unrichtig gewesen. Das Kriterium der Erheblichkeit als Wiedererwägungsvoraussetzung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei periodischen Leistungen und insbesondere bei Renten regelmässig erfüllt (BGE 119 V 475 E. 1c und Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2020, 8C_670/2019, E. 4.7). Vorliegend streitig sind die AHV-Beiträge, welche sich direkt auf die Altersrente der Beschwerdeführerin auswirken. Die Differenz zwischen den von der Beschwerdeführerin gezahlten Beiträgen für die Jahre 2017 bis 2020 und den von der Ausgleichskasse geforderten Beiträgen als Nichterwerbstätige beträgt Fr. 27'437.55. Angesichts dieser hohen Summe und den in Frage stehenden regelmässigen Leistungen ist auch das Erfordernis der Erheblichkeit gegeben. Die ursprünglichen Beitragsverfügungen vom 8. Mai 2019, 21. August 2020, 7. Februar 2022 und 9. Juni 2022 sind somit sowohl zweifellos unrichtig als auch in ihrer Berichtigung von erheblicher Bedeutung und können von der Ausgleichskasse in Wiedererwägung gezogen werden. Folglich sind die Beitragsverfügungen vom 19. September 2022, welche Beiträge von der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige erheben, rechtmässig erlassen worden. 7. In masslicher Hinsicht ist die Beitragsberechnung – zu Recht – unumstritten. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. April 2023 ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.